Koblenz (dpa) - 04. November 2008
Deutscher Wein darf Bezeichnung «Réserve/Grande Réserve» tragen
Ein deutscher Wein darf bei Erfüllung besonderer
Qualitätsansprüche mit den französischen Begriffen «Réserve/Grande
Réserve» oder der deutschen Angabe «Privat-Reserve» bezeichnet
werden. Das geht aus einer am Dienstag in Koblenz veröffentlichten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz
hervor. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der durchschnittlich
informierte Verbraucher bei Verwendung dieser Bezeichnungen in die
Irre geführt werde, entschieden die Richter. Sie gaben damit im
zweiten Anlauf der Klage eines Pfälzer Winzers gegen das Land statt
(Az.: 8 A 10809/08.OVG). Den deutschen Begriff «Reserve» darf er
entgegen seiner Forderung jedoch nicht verwenden.
Der Winzer verfährt laut OVG bei der Weinherstellung nach einem
hauseigenen Qualitätsstandard, der unter anderem eine
Ertragsbegrenzung, ein hohes Mostgewicht und eine mehrjährige
Lagerdauer der Weine vorsieht. Nach Einschätzung des Landes sind die
vom Winzer angestrebten Bezeichnungen aber unzulässig. Der Winzer
scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt und dem OVG -
beide sahen in der Verwendung der Begriffe eine Nachahmung der in
Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich
europarechtlich geschützten Bezeichnungen «Reserva», «Riserva» und
«Reserve».
Das Bundesverwaltungsgericht, das den Europäischen Gerichtshof
wegen der Auslegung europäischer Weinvorschriften anrief, wies die
vom Kläger angestrengte Revision hinsichtlich der Bezeichnung
«Reserve» zurück, weil der Begriff in Österreich geschützt ist.
Ansonsten wurde der Streit an das OVG zurückverwiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, die europarechtlichen
Bezeichnungen seien zunächst nur in ihrer jeweiligen Landessprache
vor Nachahmung geschützt. Darüber hinaus greife das
Nachahmungsverbot, etwa im Fall von Übersetzungen, nur, wenn
Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehe. Dies gelte im
vorliegenden Fall nicht. Das OVG erklärte, es könne dahingestellt
bleiben, ob und welche Erwartung der Verbraucher mit den in den fünf
Ländern geschützten Weinen und einem französischen «Réserve/Grande
Réserve» verbinde. Wegen unterschiedlicher Qualitätsanforderungen in
den Ländern handele es sich allenfalls um die allgemeine Erwartung
einer besonderen Qualität.
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